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BörsVO NRW

§ 32 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/32#abs-1 (1) Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/32#abs-2 (2) Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5 000 Euro. Die Gebühr wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/32#abs-3 (3) Zu den Auslagen gehören

1. die nach § 18 Absatz 3 Satz 2 und § 26 Absatz 4 entstandenen Aufwendungen,

2. Portokosten für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Entgelte für Telekommunikationsleistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/32#abs-4 (4) Die Kosten hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent zu tragen, gegen den eine Sanktion verhängt wird. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen der Börse zu. Gleiches gilt für das nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes verhängte Ordnungsgeld.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/32#abs-5 (5) Wird das Verfahren eingestellt, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. In diesem Fall werden die entstandenen Auslagen von der Börse getragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.

§ 31 § 33